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Entwicklungshelfer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zwischen dem Träger des Entwicklungsdienstes und dem Entwicklungshelfer wird ein Dienstvertrag geschlossen (§ 4 Entwicklungshelfergesetz EhfG). Ist der Träger nicht anerkannt i.S.d. § 2 Abs. 2 EhfG, kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegen (LAG Köln, Beschluss v. 29.12.2021, 9 Ta 174/21).

Lohnsteuer: Entwicklungshelfer beziehen nach §19 EStG Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Der rechtliche Status von Entwicklungshelfern sowie ihre Leistungsansprüche sind im Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) verankert. Die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung auf Antrag ist im § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich aus § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beitragsbemessung von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Entwicklungshelfern richtet sich nach § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V.

Arbeitsrecht

1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger des Entwicklungsdienstes und dem Entwicklungshelfer sind im Entwicklungshelfergesetz (EhfG). Geregelt. Zwischen ihnen wird ein Vertrag über die Erbringung des Entwicklungsdienstes geschlossen. Gemäß § 4 EhfG handelt es sich hierbei um einen Dienstvertrag. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich aufgeführt, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger und dem Entwicklungshelfer nicht als Arbeitsverhältnis beurteilt werden kann.[1]

Träger des Entwicklungsdienstes müssen vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit anerkannt werden, damit das EhfG für sie Anwendung findet.[2]

 
Wichtig

Entwicklungshelfer als Arbeitnehmer bei fehlender Träger-Anerkennung

Nach einer Entscheidung des LAG Köln kann die Tätigkeit a...

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