Die Möglichkeiten im betrieblichen Kontext durch Ernährung die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu verbessern, sind vielfältig. Der Einsatz lohnt und wird von Krankenkassen auf Basis der Vorgaben der §§ 20 und 20b SGB V unterstützt.
Das Jahressteuergesetz § 3 Nr. 34 EStG von 2009 regelt die Aufwendungen des Arbeitgebers für "Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung". Hierfür sind 600 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Maßnahmen dabei hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen des § 20 SGB V gemäß des Leitfadens Prävention entsprechen.
Hier ist grundsätzlich eine genaue Prüfung im Einzelfall nötig, denn Mitgliedschaften in Fitnesscentern, Nahrungsergänzungsprodukte oder Leistungen von Anbietern, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, fallen nicht unter diese Regelung.
Ganzheitliche Konzepte statt Gießkannen-Prinzip
Hier empfiehlt sich ein detailliertes, strategisches Vorgehen wie auch bei anderen Maßnahmen im betrieblichen Gesundheitsmanagement.
Um das Verpflegungsangebot eines Unternehmens unter die Lupe zu nehmen, den Ist-Zustand zu bewerten und die Bedürfnisse und Spezifikationen des Betriebs mit den Anforderungen des Qualitätsstandards zu verknüpfen, bedarf es einer externen professionellen Beratung durch Ernährungsfachkräfte, um neue Wege aufzuzeigen.
Wir sitzen alle in einem Boot – alle langfristig mitnehmen
Natürlich können Aktionen auch das Unternehmen und die Mitarbeiter sensibilisieren. Es muss im Anschluss aber immer ein weiteres Angebot folgen, sonst verpufft die Aktion.
Bei allen Aktionen sollten die Essensanbieter (Caterer, Kantine, Cafeteria, Lieferanten) mit einbezogen werden.
Ernährung – eine arbeitsschutzrechtliche Herleitung
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich um das Thema Gesundheit zu kümmern. Aufgrund der Auswirkungen von Ernährung auf die Gesundheit, lässt sich ein Tätigwerden von Unternehmen mit den folgenden Überlegungen begründen:
- Der Arbeitgeber hat aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine sog. Fürsorgepflicht (vgl. § 618 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber muss die Betriebsstrukturen und Arbeitsaufgaben so organisieren, dass die Gesundheit der Beschäftigten geschützt ist. Eine falsche und ungenügende Ernährung schädigt nicht nur die Gesundheit des Mitarbeiters, sondern auch seine Leistungsfähigkeit.
- "Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen" (§ 4 Nr. 2 ArbSchG): Eine gesunde Ernährung ist ein wesentlicher Beitrag um ernährungsbedingte Krankheiten zu vermeiden.
- § 15 ArbSchG verpflichtet die Mitarbeiter, selbst aktiv zu sein. Sie sind gegenüber dem Arbeitgeber bereits durch die arbeitsvertragliche, sog. arbeitsrechtliche Treuepflicht zur Unterlassung betriebsschädlichen Verhaltens verpflichtet.