Die in Absatz 91 genannten Angaben umfassen Folgendes:

 

a)

den Prozentsatz der Beschäftigten, die Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen haben, und

 

b)

den Prozentsatz der anspruchsberechtigten Beschäftigten, die Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch genommen haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

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