Wird ein Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer beantragt werden. Bei Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind und in Estland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geschieht dies im Rahmen einer Antragsveranlagung.[1]

Bei anderen Arbeitnehmern geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag[2], der beim Betriebsstättenfinanzamt[3] des Arbeitgebers zu stellen ist.

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