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Familienleistungsausgleich, Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 2015

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BZSt v. 24.7.2015, St II 2 - S 2474-PB/15/00001, BStBl I 2015, 580

Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl 2015 I S. 1202 wird das Kindergeld rückwirkend zum 1.1.2015 um 4 Euro und ab dem 1.1.2016 um weitere 2 Euro erhöht.

Danach ergeben sich folgende monatliche Kindergeldbeträge:

         
    2015 2016  
  für die ersten zwei Kinder jeweils 188 EUR 190 EUR  
  für ein drittes Kind 194 EUR 196 EUR  
  für jedes weitere Kind 219 EUR 221 EUR  
         

Das höhere Kindergeld zum 1.1.2015 bedarf einer Festsetzung (§ 70 Abs. 1 EStG). Liegt bereits für den Zeitraum ab Januar 2015 oder für einen Teil dieses Zeitraums eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung vor, ist diese nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern. Die Änderung ist aktenkundig zu machen. Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides an den Kindergeldberechtigten kann abgesehen werden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Unterschiedsbetrages. Die Auszahlung sollte den Unterschiedsbetrag daher gesondert ausweisen.

Damit eine Vielzahl der Berechtigen frühestmöglich über das höhere Kindergeld verfügen kann, sollen einfache Fälle (z.B. laufende Zahlfälle und Neuanträge aufgrund einer Geburt) vorrangig bearbeitet werden.

Es ist darauf zu achten, dass in Neufestsetzungen und Änderungsfestsetzungen, die nicht allein auf der Kindergelderhöhung beruhen und bei denen eine Bescheiderteilung erfolgen muss, die erhöhten Kindergeldbeträge berücksichtigt werden. Denn eine Festsetzung der alten Kindergeldbeträge wäre nicht rechtmäßig. Zudem bestünde später keine rückwirkende verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit mehr. Die Festsetzung des höheren Ki...

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