rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen; Unterricht nicht künstlerisch; Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den "Künstlern", deren Einkünfte aus einer Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit im Inland bei beschränkter Steuerpflicht dem Steuerabzug unterliegen, gehören u.a. Sänger und Tänzer.
2. Kennzeichen des Künstlers ist, dass er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die, neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart, eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (vgl. Rechtsprechung zum Künstlerbegriff).
3. Das Honorar einer beschränkt steuerpflichtigen Flamencokünstlerin für einen Auftritt auf einem inländischen Flamencofestival unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG; dagegen stellt der daneben gegen gesondertes Honorar erteilte Flamenco-Tanzkurs für Anfänger und Fortgeschrittene - mangels schöpferischer Leistung - keine künstlerische Tätigkeit dar, wenn dabei die lehrende (unterrichtende) Tätigkeit im Vordergrund steht.
4. Nach § 50 Abs. 7 EStG kann beim Auftritt einer beschränkt steuerpflichtigen Kulturvereinigung im Inland auf den Steuerabzug verzichtet werden, wenn die Mittel für den Auftritt zu mindestens einem Drittel unmittelbar aus - inländischen oder ausländischen - öffentlichen Kassen stammen. Die Freistellung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn z.B. eine gemeinnützige Körperschaft allgemein für eine Veranstaltung Mittel aus öffentlichen Kassen erhält und sich dann dazu entscheidet, diese Mittel für den Auftritt der ausländischen Kulturvereinigung zu verwenden.
5. Die Steuerfreistellung nach § 50 Abs. 7 EStG ist nicht ausgeschlossen, wenn ein bestimmter Betrag seitens der öffentlichen Kasse an den Veranstalter mit der Auflage gezahlt wird, das Geld für den konkreten Auftritt eine bestimmten Kulturvereinigung zu verwenden (Projektzuschuss bzw. Veranstaltungszuschuss).
Normenkette
EStG 1995 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 5; EStG § 50 Abs. 7, § 49
Gründe
Der Kläger veranstaltete im Streitjahr 1995 in L… ein Flamenco-Festival.
Zu diesem Zweck vereinbarte er mit der Künstlerin Anna Maria A… in zwei Verträgen, jeweils vom 30. Mai 1995, folgende Leistungen, die auch entsprechend durchgeführt wurden:
- • jeweils einen Flamenco-Tanzkurs für Anfänger und für Fortgeschrittene, täglich in der Zeit vom 05. August bis 11. August 1995, Unterrichtende war Frau A…. Das Honorar betrug 250.000 Ptas. bzw. 300.000 Ptas.
- • am 10. August 1995 Lieder mit Gitarrenbegleitung, vorgeführt von zwei Mitgliedern der von Frau A… geleiteten Gruppe B… Flamenca; am 11. August ein traditioneller Flamenco-Tanz, dargeboten von der Gruppe B… Flamenca (2 Sänger, 1 Gitarrist, 3 Tänzer). Die Gagen betrugen 60.000 Ptas. bzw. 500.000 Ptas.
Neben den Honoraren übernahm der Kläger die Flugkosten für insgesamt sieben Personen sowie Übernachtungskosten.
Während einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die am 05. Oktober 1998 bei dem Kläger stattfand, wurde festgestellt, dass von der an die Künstlerin gezahlten Vergütung ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz – EStG – nicht vorgenommen und an den Beklagten abgeführt worden war.
Der Beklagte nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 25. Juni 1999 über DM 2.201,39 in Anspruch. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2000 erhöhte der Beklagte, nachdem er dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hatte, die Haftungssumme auf insgesamt DM 6.938,13, da er nunmehr davon ausging, dass die gesamte Gage (1.110.000 Ptas * 0,0118 = DM 13.098) sowie geschätzte Flug- und Übernachtungskosten (für sieben Personen) in Höhe von insgesamt DM 16.500 dem Steuerabzug unterlägen. Hinsichtlich der Berechnung der Haftungssumme wird auf die Anlage zur Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er macht geltend, er habe die Künstlerin Anna Maria A… mit zwei getrennten Verträgen für eine unterrichtende und eine darbietende Tätigkeit mit Ensemble engagiert. Für die unterrichtende Tätigkeit scheide ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG aus. Der Auftritt vom 11. August 1995 sei eine Ensembleleistung gewesen. Frau A… sei an diesem Tag nicht aufgetreten, sie habe diese Gruppe nur geleitet und unterrichtet. Die Kosten für die künstlerische Leistung seien im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden. Die vom Beklagten geschätzten Reisekosten lägen erheblich über den tatsächlich angefallenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 8.738. Der Kläger reichte den Bewilligungsbescheid der Landeshauptsstadt L… vom 06. November 1995 zu den Akten, wonach die Stadt L… für das Flamenco-Festival einen Zuschuss in Höhe von DM 25.000 gewährte, der in Höhe von DM 5.000 an den Vorsit...