Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiepreispauschale
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Finanzrechtsweg – und nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – ist bezüglich der Auszahlung der Energiepreispauschale eröffnet, auch wenn es sich materiell um eine Sozialleistung mit Subventionscharakter handelt, die allerdings rechtstechnisch als Steuervergütung ausgestaltet ist.
2. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht der Schuldner der Energiepreispauschale ist.
3. Solange die Energiepreispauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Gläubiger grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt deren Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
4. Das Erstreiten eines Verwaltungsakts vor den Finanzgerichten ist – außer in den Fällen der Sprungklage und der Untätigkeitsklage – nur zulässig, wenn ein Vorverfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
Normenkette
AO § 37 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; EStG §§ 115, 120; AO § 118 S. 1
Tatbestand
I.
Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller im Jahre 2022 in Deutschland gewohnt und war in diesem Jahr bei dem Unternehmen C (Beklagter in der Hauptsache) in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Er begehrt mit der in der Hauptsache erhobenen Klage, den Beklagten zur Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € nach §§ 115 ff des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verurteilen.
Der Antragsteller beantragt,
ihm für das Klageverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte B, …, Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Beklagte hat sich zu dem Verfahren bislang nicht eingelassen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die sachlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (vgl. BFH-Beschluss vom 29.03.2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).
Das ist hier nicht der Fall, denn die in der Hauptsache erhobene Klage ist unzulässig.
1. Das Gericht kann in der Sache entscheiden, da der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Dies folgt vorliegend allerdings nicht bereits aus § 120 Abs. 2 EStG. Diese spezielle Rechtswegregelung für die EPP sieht vor, dass „in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur EPP ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden” der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Das schlichte Auszahlungsbegehren gegenüber dem Arbeitgeber ist jedoch erkennbar nicht auf den Erlass eines Steuerverwaltungsaktes im Sinne des § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gerichtet. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem öffentlichen Recht trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vorliegend erstrebt der Kläger schon nicht das Tätigwerden einer Behörde, da er eine Auszahlung durch den Arbeitgeber begehrt.
Es liegt insoweit aber gleichwohl eine abgabenrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 der FGO vor. Nach dieser Vorschrift ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. Unter Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten zu verstehen (§ 33 Abs. 2 FGO). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einzelfallbezogen zu beurteilen. So hat er z.B. bei Streitigkeiten über die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung danach differenziert, ob es bei dem Rechtsstreit im Kern um arbeitsrechtliche Fragen geht, zu denen die vom Arbeitnehmer beanstandeten Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung oder das Begehren des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung einen bloßen Reflex bilden. Letzteres hat er bejaht für die Fragen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, für welchen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder welche arbeitsrechtlichen Ansprüche – insbesondere Barlohnansp...