Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Maserati als Firmenwagen
Leitsatz (amtlich)
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs der Luxusklasse (Maserati) wird bei nicht ordnungsgemäßem Fahrtenbuch nach der sog. 1%-Regelung ermittelt, wobei aus Billigkeitsgründen der Ansatz des geldwerten Vorteils auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt ist. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es nicht zeitnah, sondern nachträglich erstellt wird und Fahrtenbucheinträge während einer mehrtägigen Inspektion sowie nach dem Verkaufszeitpunkt des Fahrzeugs enthält.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 169 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3, § 8 Abs. 2 Sätze 2-4, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Beklagte den geldwerten Vorteil des dem Kläger von seinem Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs der Marke Maserati Spyder Cambiocorsa (im Folgenden: Maserati) zutreffend nach der sogenannten 1%-Regelung angesetzt hat oder ob er nach dem vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuch anzusetzen gewesen ist.
In den Streitjahren 2003 bis 2006 war der Kläger bei der Fa. … Gerüstbau GmbH mit Sitz in N (im Folgenden: GmbH) als Leiter der Niederlassung F beschäftigt. Unstreitig hat dem Kläger in den Streitjahren 2003 bis 2006 der von der GmbH geleaste Maserati für private Zwecke zur Verfügung gestanden. Sein Listenpreis betrug im Jahr 2003 116.000,- €. Die GmbH leaste ihn für 36 Monate. Von 2003 bis 2006 fielen für den Maserati folgende Gesamtkosten (brutto) in € an:
Jahr |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
Leasingsonderzahlung |
23.200,- |
- |
- |
- |
Leasingraten |
5.400,- |
7.200,- |
7.200,- |
1.800,- |
Reparatur |
5.089,50 |
- |
- |
- |
Inspektion |
743,07 |
- |
- |
787,22 |
Benzin |
2.100,57 |
918,20 |
820,18 |
16,87 |
Versicherung |
2.180,87 |
1.735,57 |
832,07 |
- |
KFZ-Steuer |
290,- |
290,- |
290,- |
|
Gesamtkosten |
39.004,01 |
10.143,77 |
9.142,25 |
2.604,09 |
Die Einkommensteuererklärung 2003 reichten die Kläger im Mai 2004 ein. In ihr machten sie keine Angaben zur privaten Nutzung der im Betriebsvermögen der GmbH befindlichen Fahrzeuge Nissan und Maserati. Jedoch machte der Kläger an 136 Tagen Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung in I und seiner Arbeitsstätte in F mit einer Wegstrecke von 62 km geltend und erklärte, dass er die Fahrten mit dem privaten Kfz durchführte. Im Erstveranlagungsbescheid 2003 vom … Juni 2004 berücksichtigte der Beklagte eine Entfernungspauschale des Klägers in Höhe von 3.319,- €. Mit Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 wurden die Kläger zunächst gemäß den von ihnen abgegebenen Erklärungen veranlagt.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom … Mai 2007 veranlagte der Beklagte die Kläger zur Einkommensteuer. Wegen nicht berücksichtigter Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit legten sie Einspruch ein. Mit gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid 2006 vom … Juni 2007 berücksichtigte der Beklagte anstelle des Werbungskostenpauschbetrages Fahrt- und weitere Werbungskosten in Höhe von 4.222,- €.
In der aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgten Kontrollmitteilung vom … Oktober 2006 teilte das Finanzamt H dem Beklagten mit, dass dem Kläger in den Jahren 2003 bis 2005 von der GmbH ein betrieblicher PKW der Marke Nissan zur privaten Nutzung überlassen und vom Arbeitgeber nicht versteuert worden war. Die geldwerten Vorteile der KFZ-Nutzungsüberlassung waren mit 3.825,- € (2003), mit 3.907,- € (2004) und mit 7.411,- € (2005) angesetzt worden.
Mit geänderten Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2005 vom … Oktober 2008 berücksichtigte der Beklagte die geldwerten Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung des Nissan. Der Bescheid für 2003 war gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Bescheide 2004 und 2005 waren gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert.
Anlässlich der Außenprüfung der GmbH für die Jahre 2003 bis 2006 stellte der Prüfer des Finanzamts H unter Tz. 49.3 des Betriebsprüfungsberichts vom … Mai 2009 fest, dass die GmbH dem Kläger - neben dem Nissan - vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2006 auch einen Maserati mit dem Kennzeichen F-… für private Zwecke zur Verfügung gestellt hatte.
In der Kontrollmitteilung vom … Mai 2009 teilte der Prüfer dem Beklagten die geldwerten Vorteile für die Nutzungsüberlassung des Maserati an den Kläger von 2003 bis 2006 mit. Hiernach hatte der Kläger geldwerte Vorteile in Höhe von 15.138,- € (2003), von 23.316,- € (2004 und 2005) und von 9.967,- € (2006) erhalten. Der geldwerte Vorteil des Jahres 2006 in Höhe von 9.967,- € teilte sich auf den bis Ende März 2006 überlassenen Maserati in Höhe von 5.046,- € und auf den von Juli 2006 bis Dezember 2006 überlassenen Audi Avant 1,9 TDI in Höhe von 4.921,- € auf. Sein Listenpreis lag bei 34.900,- €. Für ihn setzten der Prüfer und der Beklagte für Privatfahrten 2.094,- € und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2.827,- € an. Diesbezüglich besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Nutzungsüberlassung des Maserat...