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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.02.2015 - 2 K 1595/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern an verschiedenen Orten

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für ein weiteres Arbeitszimmer an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz unterhält, unterliegen – wenn die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen – der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG mit der Folge, dass für beide Arbeitszimmer insgesamt nur der Höchstbetrag von 1.250 € geltend gemacht werden kann.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, 2. Halbsatz

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2017; Aktenzeichen VIII R 15/15)

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zwei häusliche Arbeitszimmer in seiner Einkommensteuererklärung 2009 bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit geltend machen kann.

Die gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagten Kläger haben zwei Wohnsitze, nämlich in PLZ E, S-Straße Hausnummer sowie in PLZ O, M-Straße Hausnummer. Bis zum 31. Januar 2009 war der Kläger Dozent bei … in G (Thüringen) und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aus … Seminaren und Fortbildungskursen für … sowie der Verfassung …rechtlicher Konzepte erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

In der am 22. Oktober 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger in seiner Gewinnermittlung für seine selbstständige Tätigkeit Kosten für ein Arbeitszimmer in O in Höhe von 791,28 € und Kosten für ein Arbeitszimmer in E in Höhe von 1.783,05 € (zusammen 2.574,33 € bei einem Gewinn von 21.094,39 €) als Betriebsausgaben geltend. In dem nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Januar 2011 erkannte der Beklagte lediglich die Kosten für ein Arb...

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