Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit beanspruchen, geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über.
Nach § 6 Abs. 1 EFZG geht nicht nur die Forderung für den weitergezahlten Entgeltfortzahlungsbetrag auf den Arbeitgeber über. Auch die darauf entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden übertragen.
Auskunftspflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.[1]
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