Steuerfrei sind die Leistungen des Arbeitgebers an einen Träger von Sozialleistungen (z. B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit), wenn damit aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges steuerfreie Ansprüche bzw. Sozialleistungen ausgeglichen werden. Dies sind überwiegend das Insolvenzgeld nach § 169 SGB III oder Leistungen nach § 175 Abs. 2 SGB III.

In der Praxis sind dies insbesondere, die kraft Gesetzes auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Lohnansprüche des Arbeitnehmers, wenn die Agentur für Arbeit im Insolvenzfall anstelle von Insolvenzgeld Arbeitslosengeld und Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt hat, weil über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gleiches gilt bei Abweisung des Insolvenzantrags.

Hat der Arbeitnehmer das Insolvenzgeld durch ein Kreditinstitut vorfinanzieren lassen, sind die Zahlungen ebenso steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.[1]

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