Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Quarantäne eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort. Beiträge sind zu diesen Versicherungszweigen aus dem Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung als Bruttoarbeitsentgelt zugrunde liegt, zu berechnen.

Neben den Beiträgen zur Sozialversicherung sind auch die für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz zu zahlenden Umlagen (U1 und U2) sowie die Insolvenzgeldumlage während des Bezugs einer Entschädigung zu zahlen. Die Umlagen werden vom entschädigungspflichtigen Land getragen und sind daher dem Arbeitgeber im Rahmen der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs zu erstatten.[1]

Unfallversicherungsbeiträge sind nicht zu entrichten.

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