Neben den Beiträgen zur Sozialversicherung sind auch die für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz zu zahlenden Umlagen (U1 und U2) sowie die Insolvenzgeldumlage während des Bezugs einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu zahlen. Die Umlagen werden vom entschädigungspflichtigen Land getragen und sind daher dem Arbeitgeber im Rahmen der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs zu erstatten.

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