Wichtiger Fall einseitiger Freistellung ist die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber keine unbezahlte Freistellung aus wirtschaftlichen Gründen vornehmen, da er das Betriebsrisiko trägt.[1] Unklar bleibt, ob die neuere Rechtsprechung des BAG eine "Opfergrenze" der Betriebsrisikolehre bejahen würde, wenn ohne die unbezahlte Freistellung die Existenz des Betriebs gefährdet wäre.[2]
vgl. BAG, Urteil v. 13.10.2021, 5 AZR 211/21 zu COVID-19-bedingten Betriebsschließungen; BAG, Urteil v. 28.9.2016, 5 AZR 224/16; BAG, Urteil v. 21.10.2015, 5 AZR 843/14; BAG, Urteil v. 23.9.2015, 5 AZR 146/14.
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