Rz. 10

Eine Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist nur gestattet, wenn die Folgen der außergewöhnlichen Ereignisse nicht auf andere Weise beseitigt werden können. Der Arbeitgeber muss also alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den erhöhten Arbeitskräftebedarf ohne Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu bewältigen[1] (vgl. dazu bereits oben Rz. 6).

Arbeitnehmer dürfen in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen nur mit vorübergehenden Arbeiten beschäftigt werden. Hierunter fallen nur die Arbeiten, die nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen; sie müssen zudem auf das zur Beseitigung der Folgen des Ereignisses erforderliche Maß beschränkt werden. Maßgebend ist jeweils eine Güterabwägung im Einzelfall.[2] So können je nach Einzelfall Zeiträume von wenigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen in Betracht kommen. Die Ausnahmesituation ist dann beendet, wenn ihr mit anderen Maßnahmen als der Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben begegnet werden kann, also etwa durch Neueinstellung von Arbeitskräften oder eine (zumutbare) Umorganisation des Betriebs.[3] In der Literatur wird die Frage kontrovers diskutiert, ob die Ausnahme des § 14 Abs. 1 auf unaufschiebbare Arbeiten begrenzt ist. Zu Recht weisen Baeck/Deutsch/Winzer[4] darauf hin, dass diese Einschränkung sich (anders als in § 14 Abs. 2) nicht aus dem Wortlaut ergibt. Damit sind alle Tätigkeiten zulässig, die erforderlich sind, um den Notfall bzw. die außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Eine Grenze zieht lediglich der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.[5]

[1] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 15.
[2] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 14 ArbZG, Rz. 2.
[3] HWK/Gäntgen, 10. Aufl. 2022, § 14 ArbZG, Rz. 9.
[5] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 15.

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