Rz. 27

Der Anspruch ist auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung beschränkt. Sie hat den Zweck, festzustellen, ob der Arbeitnehmer für die Leistung von Nachtarbeit geeignet ist oder ob gesundheitliche Bedenken bestehen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine weitergehende Untersuchung besteht nicht.

Durchzuführen ist die Untersuchung von einem Arbeitsmediziner oder einem Arzt mit entsprechender arbeitsmedizinischer Fachkunde. Nach Wahl des Arbeitgebers kann dieser seiner Pflicht durch das Angebot der Untersuchung durch einen Betriebsarzt nachkommen oder durch Kostentragung der Untersuchung durch einen externen Arbeitsmediziner. Der Arbeitnehmer ist nicht an die Wahl des Arbeitgebers gebunden. Sofern er die Untersuchung durch einen externen Arzt bevorzugt, steht es ihm frei, diesen statt dem Betriebsarzt zu wählen.[1] Gegebenenfalls wirkt sich dies auf die Kostentragungspflicht aus.[2]

[1] Erasmy, NZA 1994, 1109.
[2] S. unten Kostentragung.

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