Rz. 30

Zwar regelt § 6 Abs. 3 Satz 3 die Kostentragungspflicht, allerdings bezieht sich diese nach dem Wortlaut wie bereits dargelegt lediglich auf die unmittelbaren Kosten der Untersuchung. Über die mittelbaren Kosten, unter die eine eventuelle Entgeltfortzahlung fällt, sagt die Vorschrift nichts aus. Daher ist diese nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen, mithin nach § 616 BGB und eventuell bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.

Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bleibt erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 616 Satz 1 BGB vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, etwa aufgrund medizinischer Notwendigkeit und mangelnder Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Termingestaltung durch den Arbeitnehmer.[1] Dementsprechend besteht auch dann ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn die Untersuchung nach Aufforderung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit durch den Betriebsarzt erfolgt.

Teilweise wird auch ein Vergütungsanspruch angenommen, wenn die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit erfolgt.[2] Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass außerhalb der Arbeitszeit gerade keine Pflicht zur Verrichtung der Arbeitsleistung besteht, von der der Arbeitnehmer verhindert ist, abzulehnen.[3]

[1] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 49.
[2] Buschmann/Ulber, § 6 ArbZG, Rz. 17.
[3] Erasmy, NZA 1994, 1109.

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