Rz. 28

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 hat der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung zu tragen. Dies bezieht sich lediglich auf die unmittelbaren Kosten der Untersuchung.[1]

Die Untersuchung kann entweder durch die kostenfreie Untersuchung durch einen Betriebsarzt erfolgen oder durch die Übernahme der Untersuchungskosten eines externen Arbeitsmediziners. Bietet der Arbeitgeber allerdings eine Untersuchung durch einen Betriebsarzt an und entscheidet sich der Arbeitnehmer trotzdem für einen externen Mediziner, hat er die Kosten selbst zu tragen.[2] Anders ist dies, wenn kein Betriebsarzt besteht. Dann hat der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung durch einen Arzt, den der Arbeitnehmer frei wählen kann, zu tragen.

[1] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 48.
[2] ErfK/Wank, § 6 ArbZG, Rz. 8.

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