Rz. 71
Abweichungen, die nach den Absätzen 1, 2 und 2a zulässig sind, können von Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gem. § 7 Abs. 4 ebenfalls in ihren Regelungen getroffen werden. Dies ist Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV.
Neben den namentlich genannten Normadressaten wird durch Absatz 4 auch weltanschaulichen Vereinigungen die Abweichungsmöglichkeit eröffnet. Dies folgt aus Art. 137 Abs. 7 WRV, der diese den Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gleichstellt und als Verfassungsnorm § 7 vorgeht.
Alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen können ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform von der Abweichmöglichkeit nach Abs. 4 Gebrauch machen, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen und ebenfalls an der Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie partizipieren.
Wann eine Kirche oder weltanschauliche Vereinigung als solche i. S. d. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 4 WRV anzusehen ist, bestimmt sich einerseits nach ihrem Selbstverständnis, andererseits aber auch nach tatsächlichen Gesichtspunkten, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild.
Die Regelungen i. S. d. § 7 Abs. 4 ArbZG sind solche des "dritten Wegs", worunter paritätisch mit Vertretern der kirchlichen Mitarbeiter und Dienstgeber besetzte arbeitsrechtliche Kommissionen verstanden werden, die für alle Verträge der kirchlichen Arbeitnehmer verbindliche Regelungen beschließen.
Beispiel für Regelungen i. S. d. § 7 Abs. 4
Die arbeitsrechtlichen Regelungen, die in Abs. 4 gemeint sind, sind beispielsweise die durch die Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts erlassenen Regelungen wie die Zentral KODA Ordnung.
Rz. 72
In diesen kirchlichen Regelungen können die vom persönlichen Anwendungsbereich erfassten Einrichtungen Abweichungen von den Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes, wie es die Absätze 1, 2 und 2a erlauben, vorsehen. Damit können die Höchstarbeitszeiten verändert oder andere Ausgleichszeiträume vorgesehen werden. Die Pausen können anders geregelt werden. Auch die Ruhezeiten sind einer anderen Regelung zugänglich.
Rz. 73
Erforderlich ist allerdings die schriftliche Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers (Abs. 7).
Rz. 74
Für die Ruhezeiten gilt, dass keine Kürzung der Ruhezeit erfolgen darf, wenn die tägliche Arbeitszeit auf über 12 Stunden verlängert wird. Sie muss dann 11 Stunden betragen. Außerdem muss die Ruhezeit spätestens nach 24 Stunden gewährt werden (Abs. 9).