Rz. 54
Bei den für die Kirchen tätigen Personen ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, die von einer Kirche zur Erfüllung ihrer Aufgaben in abhängiger Stellung als Arbeitnehmer beschäftigt werden, und den Personen, die in einem so engen Verhältnis zur Kirche stehen, dass sie mit der von ihnen gewählten Lebensform einen Stand der Kirche bilden.
Rz. 55
Die erste Gruppe von Personen, die schon arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, bietet lohnsteuerrechtlich keine Besonderheiten. Evangelische Pfarrer sind Arbeitnehmer. Zwischen einem katholischen Pfarrer und seiner Diözese besteht ein beamtenähnliches kirchenrechtliches Verhältnis. Zum Arbeitslohn des katholischen Pfarrers gehören auch Messstipendien, Manualstipendien und Stollgebühren. DRK-Schwestern sind Arbeitnehmer.
Rz. 55a
Pfarrhaushälterinnen sind Arbeitnehmerinnen der katholischen Geistlichen. Ihr Aufgabenbereich umfasst neben Tätigkeiten für den Priesterhaushalt zumeist auch die Erledigung von Amtsgeschäften für die Religionsgemeinschaft. Soweit eine Pfarrhaushälterin für die Religionsgemeinschaft tätig wird, ist der hierauf entfallende Lohnanteil bei dem Geistlichen als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der auf den amtlichen Bereich entfallende Anteil durch laufende und zeitnah geführte Aufzeichnungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch insoweit nicht in Betracht, als die Aufwendungen für die Pfarrhaushälterin durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geistlichen veranlasst sind. Für die privaten Aufwendungen, die für eine Pfarrhaushälterin anfallen, können ggf. Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
Rz. 56
Angehörige von Ordensgemeinschaften und Mutterhäusern (z. B. Diakonissenhäusern) stehen zu ihrer Gemeinschaft in keinem Arbeitsverhältnis. Der BFH hat ihre Beziehungen zum Orden als familienähnliches Verhältnis eigener Art charakterisiert. Schließt der Ordensangehörige mit einem Dritten einen Arbeitsvertrag, so wird der Ordensangehörige zu einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer. Die Abführung des Arbeitslohns aufgrund des Armutsgelübdes stellt eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung, allenfalls eine Spende nach § 10b EStG dar.
Rz. 57
Verzichtet ein Pfarrer oder eine Ordensschwester auf einen Teil des Gehalts, so kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls eine niedrigere Festsetzung des Arbeitslohns i. S. v. § 19 EStG oder ein Zufluss von Arbeitslohn in Höhe des Bruttobetrags einschl. des aufgegebenen Teils ein, der u. U. mit einer Spende i. S. v. § 10b EStG verbunden ist. Ein Zufluss ist trotz teilweisen Gehaltsverzichts zu bejahen, wenn hierin eine Gehaltsverwendung aufgrund einer konkreten Verwendungsauflage an den Arbeitgeber zu sehen ist. Fehlt es hieran, fließt dem Pfarrer nur das um den Gehaltsverzicht verminderte Gehalt zu.