Rz. 168

§ 19 Abs. 3 EStG deklariert die Energiepreispauschale, die an Versorgungsberechtigte gezahlt wird, als Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG. Sie wird auch bei der LSt-Bescheinigung mit den entsprechenden Lohnabzugsbeträgen erfasst. Die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag nach § 19 Abs. 2 S. 4 EStG erhöht sich durch die Energiepreispauschale nicht, da sie nicht als Sonderzahlung anzusehen ist (§ 19 Abs. 3 S. 2 EStG). Keinen Einfluss hat die Energiepreispauschale auch auf die Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr 3 Buchst. b und c EStG (§ 19 Abs. 3 S. 3 EStG). Ebenfalls soll die Energiepreispauschale nicht bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) mit einbezogen werden (§ 19 Abs. 3 S. 4 EStG); sie ist auch nicht im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens teilweise steuerfrei zu stellen (§ 3 EStG i. V. m. § 19 Abs. 3 S. 4 EStG).

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