Rz. 33
Eine für den Arbeitnehmer unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn für die Vermögensbeteiligung selbst aber auch für den Übertragungsvorgang keine Kosten vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Diese Kostenfreistellung des Arbeitnehmers ist von dem Umstand zu trennen, dass aufgrund des § 19a Abs. 1 S. 5 EStG der Arbeitnehmer für Zwecke der Nachversteuerung die Anschaffungskosten für die Vermögensbeteiligung versteuern muss. Der Arbeitgeber muss, um die Alternative der unentgeltlichen Vermögensbeteiligungsübertragung zu erfüllen, somit die Kosten der Übertragung tragen, kann diese aber nicht als Betriebsausgaben abziehen, da die Anschaffungskosten durch § 19a Abs. 1 S. 5 EStG einem anderen Stpfl. zugewiesen werden; nur einmal angefallene Anschaffungskosten dürfen zur Vermeidung widerstreitender Festsetzungen (§ 174 AO) nicht doppelt angesetzt werden. Einen Gleichklang von Kostentragung und steuerlicher Berücksichtigung kann der Arbeitgeber dadurch herstellen, indem er die Alternative der verbilligten Übertragung wählt, und den Arbeitnehmer zumindest die Kosten der Übertragung zahlen lässt und keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt.
Rz. 34
Die Klassifizierung einer unentgeltlichen Vermögensbeteiligung i. S. d. § 19a EStG als schenkweise Vermögensübertragung i. S. d. § 516 BGB ist m. E. wegen der damit einhergehenden Regeln wie Auflage (§ 525 BGB), Notbedarf des schenkenden Arbeitgebers (§ 519 BGB), Verarmung des schenkenden Arbeitgebers (§ 528 BGB) und nicht zuletzt aufgrund des Formerfordernisses aus § 518 BGB hinsichtlich der Zweckrichtung des § 19a EStG, die Bindung der Mitarbeiterschaft von durchaus nicht immer erfolgreichen Start-up-Unternehmen zu fördern, problematisch; hier wäre die Bejahung eines Schenkungsvertrags sui generis ausschließlich für Zwecke einer Vermögensbeteiligung i. S. d. § 19a EStG mit möglichst weitgehendem Entfall der, den schenkenden Arbeitgeber schützenden Normen wünschenswert, wobei ggf. durch die Rspr. zu klären wäre, ob damit die den schenkenden Arbeitgeber schützenden Normen des Schenkungsrechts (§§ 516ff. BGB) tatsächlich entfallen können oder etwa eine unzulässige Umgehung zivilrechtlicher Normen droht. Ggf. ist auch der Arbeitgeber ein Unternehmer (§ 14 BGB) und der Arbeitnehmer ein schutzbedürftiger Verbraucher (§ 13 BGB), der an seinem Arbeitsplatz bei der Konfrontation mit einer Vermögensbeteiligung des deutschen bzw. europäischen Verbraucherschutzrechts bedarf. Ob sich in dieser Gemengelage alle auftretenden Lebenssachverhalte für die Anwendung des § 19a EStG mit der Norm des § 41 Abs. 1 AO fassen lassen oder dieser unterliegen, bleibt abzuwarten.