Rz. 51

Nr. 1 des § 19a Abs. 4 EStG: Die in dieser Nr. genannten Vorgänge, insbesondere Weiterübertragungen der Vermögensbeteiligungen, setzen jeweils einen Rechtsträgerwechsel bezüglich des Vermögensgegenstands voraus. D. h. im Umkehrschluss sollten Nießbrauchsbestellungen, bei denen es zivil-, aber auch steuerrechtlich nicht zu einem Wechsel der Inhaberschaft an den Vermögensgegenständen kommt, vorbehaltlich der §§ 39 bis 42 AO diesen Tatbestand nicht auslösen.

 

Rz. 52

Nr. 2 des § 19a Abs. 4 EStG: Die Zwölf-Jahre-Haltefrist ist dahingehend zu verstehen, dass hier stichtagsbezogen 12 volle Zeitjahre, d. h. 144 Monate, vergangen sein müssen. Mangels einer speziellen Regelung zur Fristberechnung handelt es sich hier um eine Ereignisfrist; maßgebliches Ereignis ist die ursprüngliche Übertragung der Vermögensbeteiligung, die ggf. ebenfalls auch zu einem zwischen 0 und 24 Uhr gelegenen Zeitpunkt (z. B. Geschäftszeiten) vorliegen kann. Für die Berechnung der Haltefrist als Ereignisfrist gelten gem. § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend.

Entsprechendes gilt für die 15-Jahre-Haltefrist gem. § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1.1.2024.

 

Rz. 53

Nr. 3 des § 19a Abs. 4 EStG: Betriebsübernahmen beenden das Dienstverhältnis nicht; denn gem. § 613a BGB tritt der neue Betriebsinhaber bei rechtsgeschäftlichen Betriebsübernahmen in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Der Tod des Arbeitnehmers beendigt auch das Dienstverhältnis aufgrund der damit eintretenden Unmöglichkeit der persönlichen Leistungserbringung, der Tod des Arbeitgebers (z. B. Einzelunternehmer) dagegen nicht (§ 1922 Abs. 1 BGB, Gesamtrechtsnachfolge der Erben auch bezüglich der Arbeitgeberstellung). Zur Frage, der Besteuerungsfolgen im Rahmen des § 19a EStG bei Tod des Arbeitnehmers vor Ablauf der zwölfjährigen Haltefrist, s. Rz. 12.

Der bisherige Arbeitgeber kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Zahlung der LSt übernehmen; in diesem Fall ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG); damit wird der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Steuerübernahme steuerfrei gestellt; die LSt ist bei der Übernahme durch den Arbeitgeber nicht höher als in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer die LSt trägt.[2]

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