4.2.2.1 Begriff der Haushaltsgemeinschaft
Rz. 19
Nach der gesetzlichen Definition in § 24 Abs. 3 S. 2 EStG liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor, wenn der Stpfl. mit der anderen Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaftet. Entscheidend ist allein das gemeinsame Wirtschaften ("aus einem Topf") in der Wohngemeinschaft. Auf die Dauer des Zusammenlebens kommt es nicht an. Auch setzt die Haushaltsgemeinschaft nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Stpfl. voraus. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. v. § 24b Abs. 3 S. 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.
Rz. 20
Das gemeinsame Wohnen setzt eine Wohnung i. S. v. § 8 AO voraus. Danach liegt eine Wohnung vor, wenn zum Wohnen geeignete Räume vorhanden sind, über die dem Stpfl. die tatsächliche Verfügungsmacht zusteht und die er u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und auch künftig als solche genutzt wird. Die Wohnung muss nicht nur vom Stpfl., sondern auch von der anderen Person als solche i. S. einer Gemeinschaft mit zumindest nahem Beieinanderwohnen genutzt werden. Daran fehlt es, wenn die andere Person innerhalb einer größeren Wohnung ausschließlich die ihr zugewiesenen Räume nutzt, z. B. bei Untervermietung oder Bewohnen eines Zimmers durch eine Hausangestellte.
Rz. 21
Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft muss tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- und Lebensführung leisten und an ihr teilhaben, z. B. durch gemeinsamen Verbrauch von Lebensmitteln und Reinigungsmitteln, gemeinsame Nutzung des Kühlschranks usw. Eine gemeinsame Haushaltskasse ist nicht erforderlich. Ebenso nicht, dass jeglicher Lebensbedarf gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft wird. Die Zahlungswege sind nicht entscheidend. Einer Haushaltsgemeinschaft steht es daher nicht entgegen, wenn der Stpfl. z. B. die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die Miete bezahlt. Es kommt ferner nicht darauf an, dass der Stpfl. und die andere Person in besonderer Weise materiell z. B. durch Unterhaltsgewährung oder immateriell durch Fürsorge und Betreuung verbunden sind.
Rz. 22
Als Kriterien für eine Haushaltsgemeinschaft können der Zweck und die Dauer der Anwesenheit der anderen Person in der Wohnung des Stpfl. herangezogen werden.
Rz. 23
Bei nur kurzfristiger Anwesenheit in der Wohnung (z. B. zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen) liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor. Bei nur vorübergehender Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters, doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr in die gemeinsame Wohnung) besteht die Haushaltsgemeinschaft dagegen fort. Eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit liegt z. B. vor bei Strafvollzug, Meldung als vermisst, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, evtl. auch Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen. Der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, muss eindeutig nach außen treten.
Rz. 24
Eine Haushaltsgemeinschaft ist regelmäßig in folgenden Fällen gegeben bei:
- eheähnlichen Gemeinschaften,
- Wohngemeinschaft unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit Volljährigen, z. B. Studierenden oder Kindern, für die dem Stpfl. kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, oder mit anderen Verwandten,
- nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, bei denen keine Ehegattenbesteuerung in Betracht kommt, z. B. bei deutschen Ehegatten von Angehörigen der NATO-Streitkräfte.
Der Ausschluss des Entlastungsbetrags bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung (Sozialzwecknorm), die dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltung einräumt. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Gesetz Eltern mit volljährigen Kindern in Hausgemeinschaft von der Begünstigung ausschließt.
Finanzverwaltung zählt Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auf:
- Dauer des Zusammenlebens (z. B. von länger als einem Jahr),
- Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt
- Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt
- von beiden Partnern unterschriebener und auf Dauer angelegter Mietvertrag
- gemeinsame Kontoführung,
- andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners oder
- andere gemeinsame Verträge, z. B. über Unterhaltspflichten.
Beantragt ein Stpfl. den Abzug von Unterhaltsleistungen an die andere volljährige Person als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG, ist in der Regel vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.