Rz. 25

Eine (schädliche) Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn es an einem gemeinsamen Wohnen fehlt (Rz. 20) oder wenn sich die andere Person tatsächlich und (auch) finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligt.[1] Eine schädliche Haushaltsgemeinschaft ist daher immer dann anzunehmen, wenn die andere Person sich in nennenswertem Umfang tatsächlich oder finanziell beteiligt. Denn in beiden Fällen fehlt es gleichermaßen an der für den Entlastungsbetrag ausschlaggebenden Mehrbelastung.

An der Fähigkeit, tatsächlich durch Mithilfe zum Haushalt (Erledigung zumindest eines nennenswerten Teils der Hausarbeit) beizutragen, fehlt es bei entsprechend schwerer Erkrankung, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Laut Finanzverwaltung[2] ist davon grundsätzlich bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 und § 15 SGB XI ( Pflegegrade 1 bis 5) und bei Blindheit und Hilflosigkeit auszugehen. Diese Voraussetzungen sind durch den Leistungsbescheid des Sozialhilfeträgers oder des privaten Pflegeversicherungsunternehmens bzw. durch einen Bescheid des Versorgungsamts oder einen Schwerbehindertenausweis (§ 65 EStDV)[3] zu führen. Bei rückwirkender Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder des Merkmals "blind" und Hilflosigkeit sind laut Finanzverwaltung[4] bestandskräftige ESt-Bescheide hinsichtlich des Entlastungsbetrags wegen Erlasses eines Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

 

Rz. 26

Bei entsprechend niedrigen Einkünften oder Bezügen bzw. bei nicht vorhandenem oder nur geringem Vermögen fehlt es an der Fähigkeit, sich nicht nur geringfügig finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen. Laut Finanzverwaltung[5] ist die Grenze des geringen Vermögens nach § 33a Abs. 1 S. 4 EStG zu bemessen.[6] Einkünfte und Bezüge i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG[7] dürfen den in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigen.

[3] Neu gefasst mit Wirkung ab Vz 2018 durch G. v. 23.12.2016, BGBl I 2016, 3234.
[4] BMF v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/224/10001:001, Rz. 13.
[6] 15.500 EUR gem. R 33a.1 Abs. 2 S. 3 EStR 2012.

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