Rz. 2

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist gem. § 3 Nr. 11b S. 2 EStG, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 IfSG oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 IfSG tätig sind.

Das sind Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste.

Zudem gehören die nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen und nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zu den bestimmten Einrichtungen; Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. v. § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbar sind.

Es muss sich nicht zwingend um Pflegekräfte handeln. Auch Auszubildende sowie Freiwillige i. S. von § 2 BFDG und § 2 JFDG im freiwilligen sozialen Jahr gehören zu den Anspruchsberechtigten.

Das IfSG wurde zuletzt durch Art. 3a des Gesetzes v. 28.6.2022 geändert.[1]

 

Rz. 3

Die Steuerbefreiung gilt gem. § 3 Nr. 11b S. 3 EStG auch entsprechend für Personen, die in den in § 3 Nr. 11b S. 2 EStG genannten Einrichtungen (Rz. 2) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Die Beschäftigten in den Einrichtungen müssen also kein Arbeitsverhältnis mit dem Inhaber/Betreiber der Einrichtung haben.

[1] BGBl I 2022, 938.

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