Rz. 6

Der Zusammenhang der Zahlung mit der Corona-Krise muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 LStDV), sodass sie bei der LSt-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.

Aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird der Pflegebonus nicht auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen. Der Pflegebonus unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge