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Der Zusammenhang der Zahlung mit der Corona-Krise muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 LStDV), sodass sie bei der LSt-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.
Aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird der Pflegebonus nicht auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen. Der Pflegebonus unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
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