Rz. 23
Der LSt-Abzug nach § 38 EStG setzt voraus, dass ein inländischer Arbeitgeber oder ein ausländischer Verleiher von Arbeitnehmern an einen Arbeitnehmer Arbeitslohn zahlt.
Rz. 23a
Der Tatbestand des § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG knüpft allein an das Vorliegen eines inländischen Arbeitgebers an. Der LSt-Abzug ist daher in diesen Fällen unabhängig davon vorzunehmen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Inland oder im Ausland erbringt; wird die Arbeitsleistung im Ausland erbracht, können besondere Regelungen der DBA eingreifen (§ 34d EStG Rz. 80). Der LSt-Abzug nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlt wird, selbst wenn dieser im Inland Arbeitnehmer beschäftigt.[1] Bei einer Arbeitnehmerentsendung in das Inland ist das im Inland ansässige aufnehmende Unternehmen nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.
Rz. 24
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Arbeitgeber ist der Tatbestand des § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllt. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sieht daher einen LSt-Abzug durch ausländische Verleiher vor, soweit die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden. In diesem Fall richtet sich der LSt-Abzug nach dem Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers; das Statut des Arbeitgebers ist ohne Bedeutung.
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