Rz. 11

Der Arbeitgeber hat den LSt-Jahresausgleich innerhalb der in § 42b Abs. 3 EStG genannten zeitlichen Grenzen vorzunehmen. Er hat die zu erstattende Steuer aus der für alle Arbeitnehmer insgesamt einbehaltenen LSt zu entnehmen. Der dem Arbeitnehmer zustehende Erstattungsbetrag ist in einem Betrag auszuzahlen. Eine Verrechnung mit künftiger LSt ist nicht statthaft. Da § 41c Abs. 2 S. 2 EStG anzuwenden ist, kann der Arbeitgeber bei dem Betriebsstätten-FA beantragen, dass ihm der notwendige Betrag für die Erstattung an die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, wenn der zu erstattende Betrag die LSt, aus der dieser Betrag zu entnehmen ist, übersteigt.

 

Rz. 12

Der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Steuergläubiger, nicht gegen den Arbeitgeber, da der Arbeitnehmer auch dem Steuergläubiger die Steuer schuldet. Der Arbeitgeber kann daher mit eigenen Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer nicht aufrechnen. Er muss den sich ergebenden Erstattungsanspruch begleichen, anderenfalls kann er einen Kürzungsbetrag gegenüber dem Staat nicht geltend machen[1].

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