Rz. 86

Von der inhaltlichen Bestimmtheit eines LSt-Haftungsbescheids ist seine Begründung zu unterscheiden, die spätestens in der Einspruchsentscheidung enthalten sein muss, damit der Bescheid nicht als fehlerhaft aufzuheben ist. In der Begründung muss grundsätzlich eine Aufgliederung der Haftungsschuld auf die einzelnen Arbeitnehmer erfolgen. Dies hat seinen Grund in der Akzessorietät der Haftungsschuld[1] (zur Akzessorietät Rz. 17ff.). Hingegen hat der BFH auf eine Aufgliederung des Haftungsbetrags nach LSt-Anmeldungszeiträumen verzichtet.[2] Denn es kommt maßgeblich darauf an, dass in dem LSt-Haftungsbescheid die einzelnen Sachverhalte bezeichnet werden, derentwegen der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird[3] (zur Sachverhaltsbezogenheit eines LSt-Haftungsbescheids s. Rz. 82).

 

Rz. 87

Von dem Erfordernis der Aufgliederung des Haftungsbetrags auf die einzelnen Arbeitnehmer hat der BFH zahlreiche Ausnahmen gemacht: Er hält dies nur dann für notwendig, wenn dies möglich und für das FA zumutbar ist.[4] Das FA kann von einer Aufgliederung absehen, wenn sich aufgrund einer LSt-Außenprüfung bei vielen Arbeitnehmern meist kleine LSt-Nachforderungsbeträge infolge von im Wesentlichen gleich liegenden Sachverhalten ergeben haben.[5] Weiter hat der BFH die Ermittlung der LSt nach einem Durchschnittssatz ohne eine Aufgliederung auf die einzelnen Arbeitnehmer zugelassen, wenn der Arbeitgeber gegen die Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes keine Einwendungen erhoben hat und von vornherein nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern Rückgriff zu nehmen.[6] Schließlich hat er auf eine Aufgliederung verzichtet, wenn ein Arbeitgeber dem FA die Namen seiner Arbeitnehmer vorenthalten hat, für deren LSt-Schulden er in Anspruch genommen worden ist.[7]

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