Rz. 130a

Durch G. v. 12.12.2019[1] ist Nr. 4 um einen neuen Tatbestand in Buchst. c erweitert worden. Die Abgeltungswirkung ist danach ausgeschlossen, wenn der Stpfl. nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat oder wenn die LSt für einen sonstigen Bezug berechnet worden ist, also in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a EStG. In diesen Fällen hat eine Veranlagung zu erfolgen. Nach Art. 39 des G. v. 12.12.2019 gilt diese Neuregelung ab 1.1.2020.

 

Rz. 130b

Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. c EStG i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG (§ 46 EStG Rz. 36ff.) ist die Abgeltungswirkung des LSt-Abzugs ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nebeneinander, d. h. gleichzeitig, von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. Es kann sich um Arbeitslohn aus einem laufenden oder aus einem früheren Dienstverhältnis handeln.

Da bei beschr. stpfl. Arbeitnehmern nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG der Progressionsvorbehalt eingreift, ist die Abgeltungswirkung auch ausgeschlossen, wenn bei mehreren Arbeitgebern einer der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht steuerbar ist.

 

Rz. 130c

§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. c EStG i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 5, 5a EStG schließt die Abgeltungswirkung in bestimmten Fällen eines sonstigen Bezugs mit der Wirkung aus, dass eine Veranlagung durchzuführen ist. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG (§ 46 EStG Rz. 49) hat eine Veranlagung zu erfolgen, wenn in die LSt-Berechnung außerordentliche Einkünfte als sonstiger Bezug in Form von Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG oder als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit einbezogen und dabei die Fünftelregelung des § 39b Abs. 3 S. 9 EStG angewendet worden ist. Außerdem ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn für einen sonstigen Bezug die LSt nach § 39c Abs. 3 EStG ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale pauschal mit 20 % des sonstigen Bezugs berechnet worden ist. Dies ist nur zulässig, wenn der maßgebende Arbeitslohn zuzüglich des sonstigen Bezugs 10.000 EUR nicht übersteigt.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG hat bei einem sonstigen Bezug eine Veranlagung zu erfolgen, wenn bei der Berechnung der LSt der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kj. außer Betracht geblieben ist (§ 46 EStG Rz. 50).

[1] BStBl I 2020, 17; hierzu Kraft/Muscheites, DB 2020, 644.

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