Rz. 3

Im Folgenden werden nur die Änderungen dokumentiert, die die in der Neufassung des § 50d EStG enthaltenen Bestimmungen betreffen. Zur Rechtsentwicklung derjenigen Vorschriften, die in § 50c EStG übernommen worden sind vgl. § 50c EStG Rz. 7.

§ 50d EStG ist durch G. v. 25.7.1988[1] eingefügt worden. Die Vorschrift enthielt damals aber nur Regelungen, die jetzt in § 50c EStG übernommen worden sind. Im Folgenden werden nur die Änderungen dokumentiert, die die jetzt noch in § 50d EStG enthaltenen Regelungen betreffen. Zu den übrigen Änderungen vgl. Kommentierung zu § 50c EStG.

  • Mit G. v. 21.12.1993[2] wurde mit Wirkung ab Vz 1994 ein Abs. 1a als Vorgängervorschrift des jetzigen Abs. 3 eingefügt (Treaty Shopping).
  • Durch G. v. 20.12.1996[3] wurde mit Wirkung ab Vz 1997 ein neuer Abs. 4 (jetzt: Abs. 7) für mittelbare Leistung aus öffentlichen Kassen eingefügt.
  • Durch G. v. 23.10.2000[4] wurde in Abs. 1a (jetzt Abs. 3) eine Verweisung angepasst.
  • Durch G. v. 20.12.2001[5] wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 1.1.2002 völlig neu gefasst; die Vorschrift erhielt dadurch ihre heute noch geltende Gliederung.
  • Durch G. v. 15.12.2003[6] wurde Abs. 8 mit Wirkung ab Vz 2004 angefügt.
  • Durch G. v. 13.12.2006[7] wurde Abs. 3 völlig neu gefasst und Abs. 9 angefügt. Die Neuregelungen gelten ab Vz 2007 (Art. 20 Abs. 3 des Änderungsgesetzes).
  • Durch G. v. 20.12.2007[8] wurde in Abs. 9 ein Zitat konkretisiert und damit ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren beseitigt.
  • Durch G. v. 19.12.2008[9] wurde in Abs. 10 eine Regelung für die Sondervergütungen bei Personengesellschaften eingefügt.
  • Durch G. v. 7.12.2011[10] wurde Abs. 3 neu gefasst, um europarechtliche Bedenken zu entschärfen.
  • Durch G. v. 8.5.2012[11] wurde Abs. 11 neu angefügt und damit eine Regelung für den Fall getroffen, dass nach dem internationalen Schachtelprivileg von der Besteuerung ausgenommene Gewinnausschüttungen nach inländischem Steuerrecht einer natürlichen Person zugerechnet werden.
  • Durch G. v. 26.6.2013[12] wurde in Abs. 1 ein neuer S. 11 (jetzt Abs. 11a) sowie Abs. 9 S. 3 eingefügt und Abs. 10 neu gefasst.
  • Durch G. v. 20.12.2016[13] wurde in § 50d Abs. 9 S. 1 EStG durch Verwendung des Wortes "soweit" und durch Anfügung eines neuen S. 4 die Anwendbarkeit der Subject-to-tax-Klausel auf einzelne Einkunftsteile geregelt. Außerdem wurde Abs. 12 angefügt, um das deutsche Besteuerungsrecht bei Abfindungen für diese anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses sicherzustellen.
  • Durch G. v. 12.12.2019[14] wurde der Vorschrift ein neuer Abs. 13 angefügt.
  • Durch G. v. 2.6.2021[15] wurde die Vorschrift in § 50c EStG und § 50d EStG aufgeteilt, Abs. 3 geändert und Abs. 11a angefügt.
  • Durch G. v. 25.6.2021[16] wurde Abs. 9 S. 1 um eine Nr. 3 ergänzt.
  • Durch G. v. 25.6.2021[17] wurde ein neuer Abs. 14 angefügt, um die Folgen der Option einer Personengesellschaft zur KSt zu regeln.
[1] BStBl I 1988, 224.
[2] BStBl I 1994, 50.
[3] BStBl I 1996, 1523.
[4] BStBl I 2000, 1428.
[5] BStBl I 2002, 4.
[6] BStBl I 2003, 710.
[7] BStBl I 2007, 28.
[8] BStBl I 2008, 218.
[9] BStBl I 2009, 74.
[10] BStBl I 2011, 1171.
[11] BGBl I 2012, 1030.
[12] BStBl I 2013, 802.
[13] BStBl I 2017, 5.
[14] BStBl I 2020, 17.
[15] BStBl I 2021, 787.
[16] BStBl I 2021, 874.
[17] BStBl I 2021, 889

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