Rz. 149

Abs. 50b regelt die Anwendung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Nach S. 1 ist diese Vorschrift ab 2003 für Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2002 erbracht worden sind (§ 35a EStG Rz. 9).

 

Rz. 150

Nach Abs. 50b S. 2 ist § 35a Abs. 2 S. 2 EStG, der Doppelvergünstigungen vermeiden soll, erstmals auf Aufwendungen im Vz 2006 anzuwenden, soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht wurden (§ 35a EStG Rz. 12).

 

Rz. 151

Nach Abs. 50b S. 3 sind die Änderungen in § 35a Abs. 1 S. 1 EStG und § 35a Abs. 2 S. 1, 2 EStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Erhöhung der abzugsfähigen Aufwendungen in § 35a Abs. 2 EStG von 600 EUR auf 1.200 EUR ist erstmals anzuwenden auf Aufwendungen im Vz 2009, soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht wurden. Wegen der folgenden Neufassung der Vorschrift galt dies nur für den Vz 2008 (§ 35a EStG Rz. 12).

 

Rz. 152

§ 35a EStG wurde durch Gesetz v. 22.12.2008[1] neu gefasst. Nach § 52 Abs. 50b S. 5 EStG gilt die Neufassung erstmals für im Vz 2009 geleistete Aufwendungen, soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht wurden (§ 35a EStG Rz. 13).

 

Rz. 153

Abs. 50b S. 6, 7 enthält die Regelung über das Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz v. 8.12.2010[2]. Danach ist die Neufassung des § 35a Abs. 3 EStG mit dem Ausschluss der Begünstigung für öffentlich geförderte Maßnahmen erstmals auf im Vz 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2010 erbracht worden sind. Die Regelung, dass unter § 9c EStG fallende Kinderbetreuungskosten ebenfalls von der Begünstigung ausgeschlossen sind, ist erstmals für im Vz 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht wurden. Diese Rückwirkung wird dadurch gerechtfertigt, dass es sich lediglich um eine Klarstellung handle.

[1] BStBl I 2009, 136.
[2] BStBl I 2010, 1394.

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