Rz. 253

Die Regelung des § 9 EStG über Werbungskosten ist nicht abschließend. Daher werden bestimmte Regelungen über Betriebsausgaben, die ihrem Wesen nach auch als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften vorkommen können, durch § 9 Abs. 5 EStG für entsprechend anwendbar erklärt. Es handelt sich um folgende Vorschriften: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 Abs. 6 und § 4j, § 4k und § 6 Abs. 1 Nr. 1a sowie § 6e EStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge