Die oben beschriebenen allgemeinen Pflichten lösen im Bereich Arbeitsschutz typischerweise folgende Verantwortungen für Führungskräfte aus (beispielhaft):

  • ständige bzw. regelmäßige Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands der Arbeitsplätze, von Arbeitsmitteln, Maschinen und Einrichtungen;
  • Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch die Beschäftigten, z. B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung;
  • Unterweisung der Beschäftigten in allen relevanten Bereichen des Arbeitsschutzes:

    • vor Aufnahme einer Arbeit,
    • bei neuen Arbeitsaufgaben oder Veränderungen im Arbeitsablauf, nach die Sicherheit gefährdenden Vorfällen,
    • regelmäßig mind. jährlich.

    Die Pflicht zur Unterweisung folgt insbesondere aus § 12 ArbSchG und § 4 DGUV-V 1. Daneben sind in zahlreichen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen spezielle Unterweisungspflichten statuiert, z. B. § 14 GefStoffV. Die durchgeführten Unterweisungen sollten aus Rechtsgründen mit Datum, Themen der Unterweisung und Unterschrift der Unterwiesenen schriftlich dokumentiert werden.

Auch wenn sich diese Pflichten ohne ausdrücklichen Auftrag aus den allgemeinen Vorgesetztenpflichten ableiten lassen, empfiehlt es sich dringend, in Betrieben mit mehreren Hirarchieebenen Pfichten im Arbeitsschutz schriftlich auf die Vorgesetzten der einzelnen Ebenen zu übertragen (§ 13 Arbeitsschutzgesetz). Auf diese Weise können Zuständigkeiten und Verantwortungen verbindlich geklärt werden. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten und fördert gleichzeitig das Engagement für Arbeitsschutzbelange auf allen Ebenen und damit den Sicherheitstandard eines Betriebs insgesamt (vgl. Pflichtenübertragung).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge