Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchzuführen.

Die rechtlichen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung gelten allerdings nur im Hinblick auf die Beurteilung der Belastungen, nicht der Beanspruchungen.[1] Das bedeutet, dass nur untersucht werden muss, wie ein Belastungsfaktor auf die Gesundheit der Beschäftigten einwirkt, nicht jedoch, wie er von den Beschäftigten empfunden wird. Die i. d. R. bei der Beurteilung psychischer Belastungen eingesetzte Mitarbeiterbefragung kann beide Aspekte hinterfragen, die Belastungen und Beanspruchungen. Das ist auch in der Praxis sinnvoll, da so auch überprüft werden kann, ob es überhaupt zur Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschäftigten kommt. Dafür sind allerdings gut durchdachte Fragebogenkonstruktionen notwendig. Eine Verpflichtung zur Messung der Beanspruchung ist per Gesetz aber nicht gegeben.

Der Betriebsrat muss gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden.[2]

[1] Rossa/Salamon: Arbeit und Arbeitsrecht, Heft 5/2012, S. 278–281.

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