Zwischen .............................. im Folgenden "Arbeitgeber", Anschrift: ..............................
und
Frau/Herrn .............................. im Folgenden "Arbeitnehmer", Anschrift: ..............................)
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit
Der Arbeitnehmer .............................. wird mit Wirkung ab dem ............... auf unbestimmte Zeit als geringfügig Beschäftigte/r im Privathaushalt .............................. (Ort) eingestellt und mit haushaltsnahen Dienstleistungen betraut.
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............... Wochenstunden an ............... Tagen zu je ............... Stunden, und zwar jeweils am .............................., am .............................. und am ............................... Die Pausenzeiten werden wie folgt bestimmt: .............................. [Beginn und Ende nach Uhrzeiten; ggf. unterschiedlich nach einzelnen Wochentagen]
§ 3 Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von ............... / eine monatliche Vergütung von ............... (max. 538 EUR). Die Vergütung wird jeweils am Ende des Monats fällig und bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto gezahlt.
§ 4 Urlaub
1. Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche zu. Für diesen gilt das Bundesurlaubsgesetz.
2. Der Arbeitgeber gewährt darüber hinaus übergesetzlich pro Kalenderjahr einen vertraglichen Urlaub von weiteren .............................. Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche. Dieser ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Er mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.
3. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, jeweils zuerst in Anspruch genommen und gewährt.
4. Im Ein- und Austrittsjahr wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei eine Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
5. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung abzugelten. Eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.
§ 5 Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag ärztlich feststellen zu lassen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen. Ist der Arbeitnehmer nicht Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse oder wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu den in Satz 2 und 3 genannten Zeitpunkten eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber auch über Familienangehörige des Arbeitgebers bekannt geworden sind, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.
§ 7 Weitere Beschäftigungen
Der Arbeitnehmer versichert, keiner weiteren Beschäftigung nachzugehen. Er verpflichtet sich, jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt für sämtliche Beschäftigungen, unabhängig vom zeitlichen Umfang und der Vergütungshöhe.
§ 8 Hinweis zur gesetzlichen Rentenversicherung
Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beantragen kann. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
§ 9 Probezeit/Kündigungsfristen
1. Der A...