Zu den Überschuss-Einkünften gehören neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit folgende Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstige Einkünfte (z. B. Rentenleistungen, Übergangsgelder).
2.2.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden) kann nur der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG als Werbungskosten abgesetzt werden (ab 2023: 1.000 EUR für Alleinstehende bzw. 2.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Beziehen Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuchs) oder aus Vermietung und Verpachtung, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften bleibt es den Ehegatten überlassen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten.
Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Fall der Zugewinngemeinschaft sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den o. g. Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.
Lebenspartnerschaft
Der Sparer-Pauschbetrag kann auch von zusammen veranlagten Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) beansprucht werden.
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt.
2.2.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch diese Einkunftsart entstanden oder veranlasst worden sind. Dazu gehören insbesondere
- Betriebskosten aller Art,
- Geldbeschaffungskosten,
- Versicherungsbeiträge und
- der Erhaltungsaufwand,
soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Nießbrauch an vermietetem Grundstück
Wird der unentgeltliche Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück (auch zeitlich befristet) anstelle der Unterhaltsverpflichtung an ein Kind übertragen, sind die entsprechenden Einkünfte den Einkünften des Kindes aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Dem Nutzer müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag rechtlich oder tatsächlich zurechenbar sein. Die Einkünfte gehören damit zum Gesamteinkommen.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Ein familienversichertes Kind nimmt am 1.4. ein Studium auf. Vom selben Zeitpunkt an räumen die unterhaltsverpflichteten Eltern den Nießbrauch durch das Kind an einem vermieteten Grundstück ein. Das Kind erzielt daraus Einkünfte von 1.000 EUR monatlich.
Durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 EUR monatlich überschreitet das Einkommen des Kindes die Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 535 EUR). Die Familienversicherung endet somit mit dem 31.3.; das Kind ist seit dem 1.4. versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung.
Das Kind kann beantragen, von der Versicherungspflicht als Student befreit zu werden. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen.
2.2.3 Sonstige Einkünfte
Zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG gehören u. a.
- Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag,
- Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag,
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
- Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die zumindest teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.
Renten werden mit ihrem Ertragsanteil berücksichtigt.
Familienversicherung
Renten werden mit dem Zahlbetrag berücksichtigt. Die Verweisung auf das Steuerrecht ist für diese Einkünfte außer Kraft gesetzt. Das gilt auch für die Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.