Die Gewerkschaften können einen Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden gerichtlich durchsetzen. Die Regelungen des Tarifvertrags gehen auch der sog. Regelungsabrede (d. h. Übernahme von formlos zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Regelungen in Einzelarbeitsverträgen) vor.[1]

Die Gewerkschaften haben außerdem gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Durchführung eines Tarifvertrags.[2]

[2] Zur Durchführungspflicht beim Haustarifvertrag BAG, Urteil v. 13.10.2021, 4 AZR 403/20; zur Durchführungspflicht beim Verbandstarifvertrag BAG, Urteil v. 10.6.2009, 4 AZR 77/08.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge