Siehe § 21 SGB VI
[1] Ist ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI i.V.m. § 65 SGB IX gegeben, ist nach § 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 66 bis 68 SGB IX ein Übergangsgeld zu berechnen, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
[2] Die maßgebende Vorschrift richtet sich nach dem letzten Status des Versicherten unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn der Leistung.
[3] Die Berechnungsvorschriften für das Übergangsgeld differenzieren nach Personenkreisen
- versicherungspflichtig Beschäftigte
- freiwillig Versicherte oder Selbstständige
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
und nach Art der Leistungen
- Leistungen zur Prävention
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur onkologischen Nachsorge
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Nachsorge.
Abschnitt 1 – Berechnungsgrundlage für versicherungspflichtig Beschäftigte (§ 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 66 und 67 SGB IX)
1 Allgemeines
[1] Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für Pflichtversicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, ist gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI nach §§ 66, 67 SGB IX zu ermitteln.
Siehe § 66 SGB IX – Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Siehe § 67 SGB IX – Berechnung des Regelentgelts
[2] Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 % des Regelentgeltes (= laufendes Bruttoarbeitsentgelt) zugrunde gelegt. Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird nach § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes (= Hinzurechnungsbetrag), soweit es der Beitragsberechnung unterlag, erhöht. Der Gesamtbetrag (= kumuliertes Regelentgelt) darf jedoch das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
[3] Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist aus folgenden Faktoren zu ermitteln:
- Regelentgelt (aus laufendem Arbeitsentgelt),
- Hinzurechnungsbetrag (brutto),
- tägliche Beitragsbemessungsgrenze,
- Prozentsatz (80 %),
- regelmäßig entgangenes Nettoarbeitsentgelt und
- anteiliger Hinzurechnungsbetrag (netto).
2 Berechnung des Regelentgeltes aus laufendem Arbeitsentgelt
[1] Für Arbeitnehmer ist nach § 66 Abs. 1 SGB IX das Regelentgelt das vor der Arbeitsunfähigkeit/Leistung erzielte laufende Arbeitsentgelt.
[2] Bei der Berechnung des Regelentgelts nach § 67 Abs. 1 SGB IX ist zu unterscheiden,
- ob das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen ist; dann ist die Regelentgeltberechnung nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 vorzunehmen oder
- ob das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder eine Regelentgeltberechnung nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 nicht möglich ist; dann ist die Regelentgeltberechnung nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmen.
[3] Für die Feststellung des Regelentgelts sind maßgebend:
[4] Zunächst ist das Regelentgelt aus dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt, also ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen und ohne Berücksichtigung von beitragsfreier Entgeltumwandlung, zu berechnen. Anschließend erfolgt gegebenenfalls eine Erhöhung des Regelentgelts um einen Hinzurechnungsbetrag aus dem in der Rentenversicherung beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelt (vergleiche Ziffer 3) oder eine Minderung um einen Abzugsbetrag aus beitragsfrei umgewandeltem Arbeitsentgelt (vergleiche Ziffer 5.3). Das Ergebnis ist das (kumulierte) Regelentgelt.
2.1 Personenkreis des § 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX (Bemessung des Arbeitsentgeltes nach Stunden)
[1] Die Regelentgeltberechnung aus dem laufenden Arbeitsentgelt nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX ist für alle Arbeitnehmer anzuwenden, deren Arbeitsentgelt sich einer Arbeitsstundenzahl zuordnen lässt.
[2] Selbst wenn das Arbeitsentgelt monatlich abgerechnet wird, bleibt das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen, wenn sich dessen Höhe nach der Anzahl der Arbeitsstunden innerhalb dieses Abrechnungszeitraumes richtet.
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Ablauf der Berechnung des Regelentgeltes aus laufendem Arbeitsentgelt § 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX bei nach Stunden bemessenem Entgelt |
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↓ |
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Bemessungszeitraum bestimmen: Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung |
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↓ |
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Arbeitsstunden feststellen: Zahl der Stunden, in denen das Arbeitsentgelt erzielt wurde (Gesamtarbeitsstunden) |
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↓ |
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Wöchentliche Arbeitszeit ermitteln: Regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden (einschließlich regelmäßiger Mehrarbeitsstunden) |
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↓ |
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Arbeitsentgelt feststellen: Im Bemessungszeitraum erzieltes/vereinbartes Entgelt |
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1. Berechnungsschritt:
Laufendes Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum Zahl der bezahlten Arbeitsstunden (Gesamtarbeitsstunden) |
= |
Stündliches Bruttoarbeitsentgelt (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma, siehe Kapitel III) |
2. Berechnungsschritt:
Stündliches Bruttoarbeitsentgelt |
x |
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit |
= |
wöchentlicher Betrag (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma) |
3. Berechnungsschritt:
wöchentlicher Betrag |
: |
7 |
= |
kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma) |
2.1.1 Berechnungsfaktoren
2.1.1.1 Bemessungszeitraum
[1] Für die Berechnung des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbei...