[1] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann für Altersteilzeitarbeit, die ab 1.7.2004 beginnt, zwar noch bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG berücksichtigt werden (vgl. Abschnitt 3.1.2) ist jedoch für die Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 5 SGB VI (vgl. Abschnitt 3.1.3) nicht mehr zu berücksichtigen.

[2] . . .

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