[1] Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten ab dem 1.7.2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden. Damit wurde der Beschluss des BVerfG vom 7.4.2022 (1 BvR 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 717/16) umgesetzt.
[2] Bei kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten erhoben (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die mindestens ein Kind haben oder hatten (= Elterneigenschaft), zahlen unabhängig vom Alter des Kindes dauerhaft keinen Beitragszuschlag (§ 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
[3] Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren (= berücksichtigungsfähige Kinder) reduziert sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XI). Für Eltern mit mehr als fünf Kindern findet eine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht statt.
[4] Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, ist gemäß § 55 Abs. 3c Satz 1 SGB XI ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sowie der Elterneigenschaft bereitzustellen. Zu diesem Zweck steht den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Die wesentlichen Regelungen für dieses automatisierte elektronische Verfahren für den Datenaustausch sind in § 55a SGB XI definiert. Das DaBPV ist erstmals für Zeiten ab dem 1.7. 2023 durchzuführen. An dem Verfahren nach § 55a SGB XI i.V.m. § 55b SGB XI, § 28a Abs. 13, § 124 SGB IV und § 202 Abs. 1a, § 202a SGB V sind folgende Stellen beteiligt:
- Beitragsabführende Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen,
- Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der DRV Bund,
- (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund in ihrer Funktion als zentrale Stelle nach § 81 EStG,
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 39e Abs. 10 EStG.