Vorwort
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) haben für die Umsetzung eines digitalen Verfahrens zur Feststellung der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder für die Berechnung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 55a Abs. 8 Satz 1 SGB XI und § 28a Abs. 13 Satz 8 SGB IV nach.
Die Gemeinsamen Grundsätze regeln das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Anmeldung, den Datenabruf, die Änderungsmitteilung und die Abmeldung für die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen. Sie werden durch eine Verfahrensbeschreibung ergänzt und von der DRV Bund sowie dem GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Die Verfahrensbeschreibung, die Datenbeschreibung und der Fehlerkatalog werden von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in ihrer Funktion als zentrale Stelle nach § 81 EStG für ihre jeweiligen verfahrensnutzenden Stellen bereitgestellt.
1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1.1 Grundsätzliche Anforderungen und Zweck
[1] Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten ab dem 1.7.2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden. Damit wurde der Beschluss des BVerfG vom 7.4.2022 (1 BvR 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 717/16) umgesetzt.
[2] Bei kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten erhoben (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die mindestens ein Kind haben oder hatten (= Elterneigenschaft), zahlen unabhängig vom Alter des Kindes dauerhaft keinen Beitragszuschlag (§ 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
[3] Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren (= berücksichtigungsfähige Kinder) reduziert sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XI). Für Eltern mit mehr als fünf Kindern findet eine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht statt.
[4] Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, ist gemäß § 55 Abs. 3c Satz 1 SGB XI ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sowie der Elterneigenschaft bereitzustellen. Zu diesem Zweck steht den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Die wesentlichen Regelungen für dieses automatisierte elektronische Verfahren für den Datenaustausch sind in § 55a SGB XI definiert. Das DaBPV ist erstmals für Zeiten ab dem 1.7. 2023 durchzuführen. An dem Verfahren nach § 55a SGB XI i.V.m. § 55b SGB XI, § 28a Abs. 13, § 124 SGB IV und § 202 Abs. 1a, § 202a SGB V sind folgende Stellen beteiligt:
- Beitragsabführende Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen,
- Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der DRV Bund,
- (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund in ihrer Funktion als zentrale Stelle nach § 81 EStG,
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 39e Abs. 10 EStG.
1.2 Zugang der beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen zum DaBPV
[1] Die Teilnahme am DaBPV ist für alle beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind, obligatorisch. Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.
[2] DSRV und ZfA stellen sicher, dass nur legitimierte Stellen Zugang zu diesem Verfahren haben. Eine technische Anbindung über einen IT-Dienstleister ist im Rahmen der Wiederverwendung bestehender ZfA-Verfahrenswege zulässig.
[3] Voraussetzung für die Teilnahme der beitragsabführenden Stellen nach § 28a Abs. 13 SGB IV (Arbeitgeber) und § 202 Abs. 1a SGB V (Zahlstellen) und den Pflegekassen nach § 55b SGB XI ist die Erstattung und Annahme von Meldungen durch gesicherte und verschlüsse...