[1] Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22.7.1981, 3 RK 7/80, USK 81123, vom 9.9.1981, 3 RK 19/80, USK 81223, vom 28.10.1981, 3 RK 8/81, USK 81190 und vom 26.10.1982, 3 RK 35/81, USK 82151). Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EURangehoben worden.
[2] Die steuerrechtlich auf den 1.1.2022 rückwirkende Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfaltet in der Sozialversicherung jedoch nur zukunftsbezogene Wirkung. Das bedeutet, dass eine Familienversicherung, die aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts (z.B. bei einer Beschäftigung als Werkstudent) unter Berücksichtigung der Höhe des bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrages ausgeschlossen war, für die Vergangenheit ausgeschlossen bleibt. Der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann erst ab Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 im Bundesgesetzblatt (am 27.5.2022) angesetzt werden. Aus Praktikabilitätsgründen bietet es sich an, den erhöhten Betrag erst für Zeiträume ab dem Monat Juni 2022 zu berücksichtigen. Dementsprechend steht bei einer pro-rata-Berücksichtigung für die Monate Juni bis Dezember 2022 ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 783,33 EUR zur Verfügung (1.200,00 – 1.000,00 : 12 x 5); dies entspricht einem monatlichen Betrag von 111,90 EUR (783,33 : 7).
[3] Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (z.B. nach § 40a EStG für bestimmte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte möglich) können Werbungskosten nicht abgesetzt werden, weil der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist und der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz bleiben.
[4] Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang in Abzug zu bringen, in dem er in der Summe im maßgebenden Beschäftigungszeitraum in Anspruch genommen werden kann, d.h., er ist außen vor zu lassen, soweit er im laufenden Kalenderjahr durch vorhergehende Beschäftigungen bereits verbraucht ist und insofern nicht mehr zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung befristet oder unbefristet ausgeübt wird. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Beispiel 4
Der Ehepartner eines Mitglieds übt eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt mtl. 440 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 340 EUR (440 EUR x 12 – 1.200 EUR) : 12
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn daneben noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe der Differenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
[5] Auch bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von kalenderjährlich 1.200 EUR berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht, und bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nur insoweit, als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel 5
Der Ehepartner eines Mitglieds übt seit dem 1.4. eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt mtl. 440,00 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht noch in Gänze zur Verfügung.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 306,67 EUR (440,00 EUR x 9 – 1.200,00 EUR) : 9
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze ((§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe der Differenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
[6] Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht ist, berührt eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die einkommensrechtliche Beurteilung in der Familienversicherung nicht.
[7] Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Studenten, die eine mehr als geringfügig...