Leitsatz (redaktionell)

1. Aus dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 Abs 1 BetrVG) ist keine den Betriebsrat bindende allgemeine Schweigepflicht zu entnehmen, die ihn daran hindern könnte, der Belegschaft Nachrichten über zwischen ihm und dem Arbeitgeber entstandene Kontroversen zukommen zu lassen.

2. Zu den vom Geheimhaltungsgebot des BetrVG § 79 Abs 1 erfaßten Geschäftsgeheimnissen kann auch die spezifische innerbetriebliche Lohngestaltung gehören.

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 03.01.1979; Aktenzeichen 5 BV 7/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI445317

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