Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch einer Arbeitnehmerin im Bereich der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf eine Abfindung gem. § 1a KSchG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Widerspruchs gegen den Übergang gem. § 613a BGB. Einzelfall einer in beiden Instanzen erfolgreichen Klage auf die Zahlung einer Abfindung nach § 1 a KSchG
Leitsatz (redaktionell)
§ 8 Abs. 3 SishO.EKHN ist auf eine Abfindung nach § 1a KSchG nicht anwendbar.
Orientierungssatz
Der Arbeitgeber, eine evangelische Kirchengemeinde, hatte sich darauf berufen, die Forderung der Abfindung sei treuwidrig, weil die Klägerin eine Anschlussbeschäftigung im Bereich der EKHN gefunden hatte.
Normenkette
KSchG § 1a; BGB § 246; SichO.EKHN § 8 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 02.10.2014; Aktenzeichen 7 Ca 66/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 2014 - 7 Ca 66/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um die Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (künftig: EKHN), aufgrund schriftlichen Dienstvertrags vom 30. Juni 1997 ab dem 1. Juli 1997 bis zum 31. Januar 2014 als Leiterin einer Kindertagesstätte beschäftigt.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage stattgegeben. Es hat einen Anspruch der Klägerin nach § 1a KSchG als gegeben angesehen und angenommen, die Voraussetzungen des § 1a KSchG lägen vor. Die Beklagte sei, da die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A gGmbH nach § 613a BGB widersprochen habe, passiv legitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Abfindungsverlangen der Klägerin auch nicht treuwidrig. Es liege kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin vor. Diese habe weder gegen die Beklagte noch gegen deren Rechtsnachfolger einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht oder sich auf die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung berufen und insofern auch kein begründetes Vertrauen der Beklagten enttäuscht. Treuwidriges Verhalten folge auch nicht daraus, dass die Klägerin die Abfindung fordere, obgleich sie übergangslos ein neues Arbeitsverhältnis mit der Evangelischen Kirchengemeinde B eingegangen sei, die ebenfalls zur EKHN gehört. Arbeitgeber der Klägerin sei gerade nicht die EKHN, sondern die Beklagte, die ebenso wie die neue Arbeitgeberin der Klägerin, die Evangelische Kirchengemeinde B, als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigenständiger Rechtsträger sei. Wenn die Beklagte die Vorteile der rechtlichen Selbstständigkeit in Anspruch nehme, könne sie nicht deren Nachteile als treuwidrig ansehen.
Auch aus der SichO.EKHN. ergebe sich nicht, dass das Abfindungsverlangen der Klägerin treuwidrig sei. Die Beklagte habe sich entgegen ihrer Behauptung nämlich gerade nicht an die dort niedergelegten Regeln gehalten, sondern der Klägerin gekündigt, ohne zuerst eine Beschäftigungsmöglichkeit bei einem anderen kirchlichen Rechtsträger zu prüfen. Im Übrigen habe die Klägerin auch insofern einen Verlust erlitten, als sie bei der Kirchengemeinde B zunächst nur einen befristeten Vertrag erhalten habe und ihr daher die Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten entgegen § 6 SichO.EKHN gerade nicht angerechnet worden seien.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 7. November 2014 zugestellte Urteil am 14. November 2014 Berufung eingelegt und diese mit am 11. Dezember 2014 bei Gericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.
Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Zahlung einer Abfindung nach § 8 Abs. 3 SichO.EKHN ausgeschlossen sei, weil die Klägerin unstreitig bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bei einem anderen Anstellungsträger der EKHN beschäftigt gewesen sei. Durch § 8 SichO.EKHN solle gerade verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer doppelt profitiere; zum einen durch die Zahlung einer Abfindung und zum andern durch einen neuen Arbeitsplatz bei der EKHN. Sie selbst habe auch ihrer Pflicht nach der SichO.EKHN genügt und der Klägerin mehrere Arbeitsplätze im Bereich der EKHN angeboten. Die Klägerin habe davon profitiert, dass sie sie über offene Stellen im Bereich der EKHN informiert habe. Insoweit stellte die Beklagte im Berufungstermin klar, dass die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle als Leiterin der Kindertagesstätte bei der Evangelische Kirchengemeinde B nicht darauf beruhte, dass ihr diese Stelle durch die Beklagte nachgewiesen wurde. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der erste von der Klägerin mit der Evangelischen Kirchengemeinde B abgeschlossene Arbeitsvertrag auf ein Jahr befristet gewesen sei, stehe de...