Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.04.1989; Aktenzeichen 5 Ca 7802/88) |
Tenor
Die Berufung des Kläger, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. April 1989 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, gegen Restvergütungsansprüche des Klägers mit Schadensersatzforderungen aufzurechnen und der Kläger darüber hinaus in Höhe des überschießenden Teilbetrages zur Schadensersatzzahlung verpflichtet ist.
Die behaupteten Forderungen der Beklagten haben u.a. ihre Grundlage zum einen in Provisionszahlungen, die der Kläger ohne Kenntnis der Beklagten vom Käufer eines Grundstücks kassiert hat, dem dann jedoch die Beklagte aufgrund wirksamer Vertragsanfechtung die gezahlte Provision hat rückerstatten müssen, während zum anderen dem Kläger vorgeworfen wird, durch vorsätzliche Täuschungshandlungen einen Mitarbeiter der Beklagten zur Zahlung von 3.000,– DM veranlaßt zu haben, dem wiederum die Beklagte den so entstandenen Schaden ersetzt hat.
Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, den durch Aufrechnung gegen die unstreitige Restvergütungsforderung in Höhe von 9.212,16 DM netto nicht erfaßten überschießenden Betrag aus der Provisionsrückzahlung an den Kunden (19.450,– DM) und dem an den Mitarbeiter geleisteten Schadensersatz (3.000,– DM) an die Beklagte zu zahlen. Es hat ausgeführt, da der Kläger ohne Kenntnis der Beklagten im Zusammenhang mit der Vermakelung des Grundstücks – Friedrichsdorf sowohl mit Käufer als auch Verkäufer Provisionen vereinbart, jedoch nur die Verkäufer-Provision an die Beklagte abgeführt habe, schulde er der Beklagten als Schadensersatz den Betrag, den sie selbst an den Käufer nach dessen Vertragsanfechtung und rechtskräftigen oberlandesgerichtlichen Urteils habe zurückzahlen müssen, ohne diesen Betrag je selbst erhalten zu haben. Das Arbeitsgericht hat ferner ausgeführt, nach dem Beweisergebnis sei davon auszugehen, daß der Kläger als Vorgesetzter dem Mitarbeiter G. vorgespiegelt habe, die vom Kunden ausgelobte Fernreise sei wegen der erzielten ungünstigen Verkaufskonditionen im wesentlichen selbst zu zahlen, was diesen wiederum zur Zahlung von 3.000,– DM an den Kläger in dem Glauben veranlaßt habe, der Betrag werde der Beklagten gutgeschrieben werden. Da der Kunde jedoch weder die Auslobung rückgängig gemacht, noch der Kläger den Betrag weitergeleitet habe, sei er verpflichtet, der Beklagten das zu erstatten, was diese an den Geschädigten habe zahlen müssen. Schließlich hat das Arbeitsgericht, die Auffassung vertreten, da die Schadensersatzansprüche sämtlich auf vorsätzlich unerlaubter Handlung bzw. vorsätzlicher Vertragsverletzung beruhten, habe die Beklagte ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen gegen den Restvergütungsansprüch aufrechnen können. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 16.6.1989 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.7.1989 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.9.1989 am 18.9.1989 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor, da die Beklagte die ihr aus der Vermakelung gebührende Provision in Höhe von 5,7 % vom Verkäufer erhalten habe und dieser auch nichts zurückfordere, habe sie alles ihr aus dem Geschäft Zustehende erhalten. Wenn die Beklagte es im Rechtsstreit mit dem Käufer vor dem OLG versäumt habe, eine Verurteilung mit dem Hinweis darauf zu verhindern, daß jedenfalls sie keine Provisionszahlungen vom Käufer erhalten habe, führe dies nicht zu Ansprüchen gegen den Kläger. Auch die dem Käufer seinerzeit erteilte Quittung enthalte nichts, was darauf hinweise, daß der Kläger das Geld für die Beklagte empfangen habe.
Darüber hinaus behauptet der Kläger, er habe den Mitarbeiter G. schon deshalb nicht betrogen, weil die betroffene Reise für 2 Personen gedacht gewesen sei und er auf die Reise verzichtet habe, so daß Herr G. ihm hierfür einen Ausgleich habe zahlen müssen. Er meint, für die Beklagte habe überdies keinerlei Zahlungsverpflichtung gegenüber Herrn G. bestanden; wenn überhaupt, denn sei allenfalls er selbst dem Mitarbeiter gegenüber schadenersatzpflichtig.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.212,69 DM zu zahlen, und die Widerklage abzuweisen, soweit der Kläger verurteilt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt des erstinstanzliche Urteil Sie trägt vor, da der Kläger ohne Unterrichtung der Beklagten und ohne deren Einwilligung heimlich sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer des Grundstücks Provisionszahlungen vereinbart sei sie aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des OLG dem wegen vom Kläger verübter arglistiger Täsuchung anfechtenden Käufer gegenüber zur Provisionsrückzahlung verpflichtet gewesen. Den hierdurch entstandenen Schaden habe ihr der Kläger, der noch immer u...