Entscheidungsstichwort (Thema)
Provision. Rechtliche Einordnung einer erteilten Provisionsabrechnung
Leitsatz (amtlich)
Eine dem provisionsberechtigten Arbeitnehmer erteilte Provisionsabrechnung stellt in aller Regel kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Wie bei der Gehaltsabrechnung bedarf es zur Annahme eines solchen besonderer Anhaltspunkte, die im entschiedenen Fall nicht vorlagen (in Anschluss am BAG, Urteil vom 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - BAGE 54, 242-248, RNr. 17).
Normenkette
BGB § 611; HGB § 87f
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.10.2011; Aktenzeichen 2 Ca 8498/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2011 - 2 Ca 8498/08 - wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat auch die weitergehenden Kosten einschließlich der Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach vorausgegangenem Teilurteil noch um Provisionsansprüche des Klägers sowie Rückzahlungsansprüche der Beklagten.
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A vom 01. April 2007 bis zum 01. Mai 2008 als Vertriebsdirektor beschäftigt.
Mit seiner mehrfach erweiterten Klage vom 27. November 2008 hat er die Zahlung von Vergütung, Provision und Reisekosten, die Verschaffung von Aktienoptionen, die Erstattung von Reisekosten sowie im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über zustande gekommene Verträge, die sich daraus ergebende Provision und schließlich die entsprechende Zahlung geltend gemacht.
Über einen großen Teil dieser Ansprüche hatte das Arbeitsgericht bereits mit Teilurteil vom 15. Juli 2009 (Bl. 431 - 460 d.A.) entschieden. Die Kammer hat mit Urteil vom 06. Dezember 2010 - 7 Sa 1439/09 - (Bl. 778 - 794 d.A.) auf die Berufung beider Parteien dieses Teilurteil teilweise abgeändert, im Übrigen die Berufungen zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird ergänzend Bezug genommen.
Durch das genannte Teilurteil wurde die Beklagte u.a. verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle von ihm vermittelten Geschäfte, die mit seinen Kunden und Interessenten in seinem Aufgabengebiet Deutschland seit dem 01. Januar 2008 bis 30. April 2008 abgeschlossen wurden, unter Mitteilung des Bestellernamens, des Produktes, der Anzahl der Produkte, Einzelpreis, Gesamtpreis und der gewährten Nachlässe zu erteilen.
Insoweit ist das Teilurteil in Rechtskraft erwachsen, und die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mit, "dass vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 keine von Ihnen vermittelten Geschäfte mit den Kunden und Interessenten in Deutschland geschlossen worden sind".
Die Beklagte zahlte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 15. Oktober 2009 den Betrag, zu dessen Zahlung sie das Arbeitsgericht durch Teilurteil verurteilt hatte (18.817,28 €) nebst 1.943,61 € Zinsen. In Höhe dieses Betrags wurde durch das Urteil der Kammer vom 06. Dezember 2010 das Teilurteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit den noch verbliebenen Klageanträgen hat der Kläger von der Beklagten die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft, einen Buchauszug und die Zahlung der daraus folgenden Provision verlangt.
Mit der am 16. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom 15. Juni 2011, der Beklagten am 20. Juni 2011 zugestellt, hat der Kläger einen weiteren Provisionsanspruch in Höhe von 3.248,30 € geltend gemacht (Bl. 887 - 890 d.A.), diesen Betrag mit Klageerweiterung vom 12. Juli 2011 (Bl. 921 - 925 d.A.), der Beklagten am 20. Juli 2011 zugestellt, um 1.323,08 € erhöht und schließlich darüber hinaus mit Klageerweiterung vom 07. Oktober 2011 (Bl. 983 - 988 d.A.), der Beklagten am 13. Oktober 2011 zugestellt, zusätzlich im Wege der Stufenklage einen weiteren Auskunftsanspruch geltend gemacht.
Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge sowie wegen verspäteter Übersendung der Lohnsteuerkarte in Höhe von insgesamt 21.937,42 € gefordert.
Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die Beklagte sei zur Zahlung weiterer Provision in Höhe von 1.837,50 € verpflichtet, weil sie diesen Betrag im Laufe des Prozesses anerkannt habe. Darüber hinaus bestünde ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 20.523,00 €, da über diesen Betrag eine Provisionsabrechnung existiert (Bl. 890 d.A.), die ein Schuldanerkenntnis darstelle. Mit dieser Forderung könne der Kläger gegenüber dem Rückzahlungsanspruch aufrechnen, sodass ein Restbetrag in Höhe von 3.248,30 € noch zu zahlen sei.
Weiterhin sei dem Urteil der Kammer vom 06. Dezember 2010 zu entnehmen, dass die Beklagte noch weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.323,08 € beanspruchen könne.
Schließlich seien dem Kläger weitere Abschlüsse bekannt, für die die Beklagte noch Auskunft erteilen müsse.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefoc...