Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweisen Fernbleibens von der Arbeit nach einem unberechtigten Verlangen auf Reduzierung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG und bleibt sodann entsprechend der begehrten Reduzierung der Arbeit fern, kann dies als beharrliche Arbeitsverweigerung aufzufassen sein und den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 TzBfG nicht gegeben waren.
2. Für die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums aufseiten des Arbeitnehmers sind strenge Anforderungen zu stellen.
Normenkette
BGB § 626; TzBfG § 8; BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.12.2015; Aktenzeichen 21 Ca 2237/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 21 Ca 2237/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um einen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG
Der am xx.xx.1971 geborene Kläger ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 1. August 1991 war er bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in der Position als Senior Trader im Bereich Corporate & Markets, Fixed Income & Currencies Trading, Retail Execution Team. Er arbeitete zuletzt in Vollzeit bei einer 39-Stundenwoche. Sein Bruttogehalt belief sich auf ca. 12.833 Euro.
Die Beklagte ist ein Bankinstitut mit Sitz in Frankfurt am Main.
Der Kläger stellte am 9. Dezember 2013 zunächst mündlich und sodann mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 schriftlich einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung. Das Schreiben vom 16. Dezember 2013 lautet auszugsweise wie folgt:
"...Ich beabsichtige, meine Stelle nur noch zu 50 % zu besetzen, wobei die Verteilung der Arbeitszeit auf die Monate Januar bis März sowie Oktober bis Dezember entfallen soll. In den Monaten April bis September wäre ich demnach nicht in der Bank (Arbeitszeitreduzierung im Block). Das Gehalt sollte dabei weiterhin monatlich in 12 gleichen Beträgen gezahlt werden (durchgehende Renten- und Sozialversicherungspflicht). Die Laufzeit der Teilzeitvereinbarung sollte mindestens zwei Jahre betragen wobei der Beginn meiner Abwesenheit am 01.04.2014 liegen sollte. ..."
Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird Bezug genommen auf Bl. 34 und 35 der Akte 21 Ca 4542/14.
Mit E-Mail vom 23. Januar 2014 teilte Frau A dem Kläger mit, dass Herr B bereits die Ablehnung der Bank bezüglich des Arbeitszeitmodells und des Aufhebungsvertrages kommuniziert habe und sie sich Anfang Februar bei ihm noch einmal melden wolle (Bl. 13 der Akte).
Daraufhin meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit E-Mail vom 30. Januar 2014 teilte unter anderem folgendes mit:
"...Ihr Mitarbeiter Herr C hat mich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Anwaltliche Bevollmächtigung wird versichert und kann bei Bedarf in Schriftform nachgereicht werden.
Ich darf Sie bitten, die Korrespondenz in dieser Angelegenheit zukünftig nur noch direkt über unser Büro zu führen.
Herr C berichtete mir von dem durch ihn ihnen gegenüber geäußerten Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung...."
Wegen der sonstigen Einzelheiten dieser E-Mail wird verwiesen auf Bl. 14 der Akte.
Am 19. Februar 2014 fand ein Gespräch mit Frau A, dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten statt, in dem Möglichkeiten der Umsetzung des Teilzeitbegehrens besprochen wurden.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 (Bl. 25 der Akte) lehnte die Beklagte den Teilzeitwunsch des Klägers ab. Auszugsweise heißt es in diesem Schreiben:
"....Nach Prüfung können wir dem Arbeitszeitmodell-Wunsch ihres Mandanten derzeit nicht entsprechen. Der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit auf Oktober bis März eines Jahres sowie der gewünschten Reduzierung auf 50 % der regulären Arbeitszeit stehen betriebliche Gründe entgegen. Das von ihren Mandanten gewünschte Arbeitszeitmodell würde insbesondere zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs sowie der Arbeitsorganisation führen. Die Einzelheiten haben wir mit ihnen und ihren Mandanten gesprochen...."
Dieses Schreiben, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Februar 2014 zuging, war von Frau D und Frau A unterschrieben, die jeweils als Prokuristen im Handelsregister eingetragen waren. Das Schreiben wurde ferner in Kopie vorab per E-Mail an den Kläger und an dessen Prozessbevollmächtigten versandt.
Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 3. März 2014. Darin heißt es auszugsweise:
"...Ihnen ist bekannt, dass ich die rechtlichen Interessen ihres Arbeitnehmers Herrn C vertrete. In diesem Zusammenhang übersende ich Ihnen eine auf meine Person ausgestellte Vollmacht im Original. ...
Für die durch sie nunmehr übermittelte vollständige ...