Wird der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigt, kann der Insolvenzverwalter aber mangels Leistungsfähigkeit der Insolvenzfirma den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht erfüllen, steht dem Arbeitnehmer für diese Zeit Arbeitslosengeld zu.[1] Auch diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei.[2] Dasselbe gilt für etwaige spätere Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs.[3] Der Insolvenzverwalter hat also von der Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit keine Lohnsteuer einzubehalten.
Steuerfreier Forderungsübergang nur bei gesetzlicher Regelung
Die o. g. Rechtsauslegung ist durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt worden.[4] Allerdings macht die Entscheidung deutlich, dass andere Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit nur dann steuerfrei bleiben, wenn hierfür in § 3 EStG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht.
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